- soziale Wohnraumförderung
- soziale Wohnraumförderung,Gesamtheit der Maßnahmen zur Förderung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum. Die umfassende aktuelle Regelung der sozialen Wohnraumförderung erfolgte im Gesammelten zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. 9. 2001 und in weiteren, neu erlassenen und neu gefassten Rechtsvorschriften, besonders dem Gesammelten über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz, Abkürzung WoFG) vom 13. 9. 2001, dem Wohnungsbindungsgesetz, Abkürzung WoBindG, sowie dem Gesammelten über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG), beide in der Fassung vom 13. 9. 2001. Die Regelungen gelten grundsätzlich für Fördermaßnahmen, für die die Förderzusage ab 1. 1. 2002 erteilt wurde. Die Gesetze enthalten jedoch Übergangsbestimmungen für den Bestand der Maßnahmen, die auf Grundlage der bisher geltenden Regelungen getroffen wurden. Haben auch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei der sozialen Wohnraumförderung zusammenzuwirken, so liegt die eigentliche Durchführung als eigene Aufgabe bei den Ländern. Zielgruppe der Maßnahmen sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (§ 1 Absatz 2 WoFG). Fördergegenstände sind der Wohnungsbau (sozialer Wohnungsbau), aber auch die Modernisierung von Wohnraum, der Erwerb von Belegungsrechten an schon bestehendem Wohnraum und der Erwerb von schon bestehendem Wohnraum. Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Fördermitteln aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen oder Zuschüsse, durch Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Gewährleistungen oder durch Bereitstellung von verbilligtem Bauland. Zur Durchsetzung der genannten Ziele der sozialen Wohnraumförderung dienen die Festlegung von Einkommensgrenzen für die förderungswürdigen Haushalte, die Belegungs- und Mietbindung sowie die Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum (Sozialwohnung, Wohnberechtigungsschein, Mietpreisbindung, Kostenmiete). Im Einzelfall können zwischen den Gemeinden, Gemeindeverbänden u. a. öffentlichen Stellen einerseits und den Eigentümern von Wohnraum andererseits Kooperationsverträge über die konkreten Bedingungen der Förderung abgeschlossen werden, besonders über die Belegungs- und Mietbindung, die Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken oder von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds.Nach den bisher geltenden Regelungen umfasste der soziale Wohnungsbau den durch öffentliche (»Erster Förderungsweg«) und nichtöffentliche Mittel (»Zweiter« und »Dritter Förderungsweg«) unterstützten Bau von Miet- und Eigentümerwohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für Bevölkerungsschichten mit niedrigem Einkommen bestimmt und geeignet waren. Rechtsgrundlagen waren insbesondere das 2. Wohnungsbausgesetz in der Fassung vom 19. 8. 1994, das durch das WoFG aufgehoben wurde, und die Wohnungsbauförderungsbestimmungen der Länder.Finanzierung u. Förderung des s. W., bearb. v. E. Röhner, 2 Bde. (21985);S. W. - Ausführung, Beispiele, bearb. v. F. Frank (1988);Baukosteneinsparung im s. W., bearb. v. U. Stark (21989);H. Gremmelspacher: Wohnungspolitik in den neunziger Jahren. Ansätze u. Reformvorschläge (1996).
Universal-Lexikon. 2012.